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Anlage 2 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anlage 2

Verfahren für die Neubewertung der Konformität

  1. 1. Dieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Vorschriften des ADR oder RID und dieser Verordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung erfüllen.
  2. 2. Der Eigentümer oder Betreiber muss einer notifizierten Stelle, die den Anforderungen nach EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A entspricht und für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, die Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übermitteln, anhand deren diese Stelle die Geräte eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse). Diese Informationen schließen gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen ein.
  3. 3. Die notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie ortsbewegliche Druckgeräte, die die Anforderungen des ADR oder RID erfüllen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Z 2 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.
  4. 4. Sind die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Z 3 zufriedenstellend, sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß dem ADR oder RID zu unterziehen. Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, ist die PiKennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle oder unter deren Aufsicht gemäß § 15 Abs. 1 bis 5 anzubringen. Hinter der PiKennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben. Die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle stellt im Einklang mit Z 6 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus.
  5. 5. Wurden Druckbehälter in Serie hergestellt, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Neubewertung der Konformität einzelner Druckbehälter einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile von einer notifizierten Stelle, die für die wiederkehrende Prüfung der entsprechenden ortsbeweglichen Druckbehälter notifiziert ist, durchgeführt wird, sofern die Konformität des Baumusters gemäß Z 3 durch eine notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, bewertet und eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt wurde. Hinter der PiKennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben.
  6. 6. In allen Fällen hat die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität auszustellen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
  1. a) die Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt und, wenn es sich nicht um die gleiche Stelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität gemäß Z 3 zuständigen notifizierten Stelle vom Typ A;
  2. b) Name und Anschrift des Eigentümers oder Betreibers gemäß Z 2;
  3. c) im Falle der Anwendung des Verfahrens gemäß Z 5 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters;
  4. d) Daten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer PiKennzeichnung versehen worden sind, unter Angabe zumindest der Seriennummer(n) und
  5. e) Datum der Ausstellung.
  1. 7. Es ist eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters auszustellen.

    Findet das Verfahren gemäß Z 5 Anwendung, hat die Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters auszustellen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. a) Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt;
  2. b) Namen und Anschrift des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist;
  3. c) Daten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweglichen Druckgeräte;
  4. d) Datum der Ausstellung und
  5. e) folgenden Vermerk: „Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon.“
  1. 8. Indem er die PiKennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bescheinigt der Eigentümer oder Betreiber, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung übernimmt.

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