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§ 136 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

4. Abschnitt

Veröffentlichungen und Informationsmodalitäten Veröffentlichungen

§ 136.

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden der von ihr verwalteten OGAW folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

  1. 1. einen Prospekt,
  2. 2. einen Rechenschaftsbericht je Rechnungsjahr,
  3. 3. einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Rechnungsjahres erstreckt und
  4. 4. im Falle der Abwicklung des OGAW den Abwicklungsbericht je Rechnungsjahr und zum Stichtag der Abwicklung.

(2) Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sowie der Abwicklungsbericht sind innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zu veröffentlichen:

  1. 1. für den Rechenschaftsbericht vier Monate,
  2. 2. für den Halbjahresbericht zwei Monate und
  3. 3. für den Abwicklungsbericht vier Monate.

(3) Weiters hat der OGAW den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedes Mal dann in geeigneter Weise, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, zu veröffentlichen, mindestens aber zweimal im Monat. Die FMA kann einem OGAW jedoch gestatten, diese Veröffentlichung nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anteilinhaber auswirkt.

(4) Durch dieses Bundesgesetz angeordnete Veröffentlichungen können erfolgen:

  1. 1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
  2. 2. durch Zur-Verfügung-Stellen an das Publikum in gedruckter Form kostenlos beim Sitz der Verwaltungsgesellschaft oder, im Falle des Vertriebs von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland, beim Sitz des Kreditinstituts gemäß § 141 Abs. 1 oder
  3. 3. in elektronischer Form auf der Internet-Seite der Verwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Anteile platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen oder
  4. 4. in elektronischer Form auf der Internet-Seite einer von der FMA dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.

(5) Im Fall von Veröffentlichungen in elektronischer Form gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 mit Ausnahme der nach Abs. 3 zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis) muss dem Anleger von der Verwaltungsgesellschaft, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Anteile platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Im Fall einer Veröffentlichung in Papierform gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Verwaltungsgesellschaft auf Verlangen des Anlegers eine elektronische Version gemäß § 133 zu übermitteln.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Schlagworte

Ausgabepreis, Verkaufspreis, Rücknahmepreis

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40239678

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