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§ 54 ÖSG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Auskunftspflicht

§ 54.

(Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffende Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40236318

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