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§ 33 HS-QSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2018

10. Abschnitt

Personal Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes

§ 33.

(1) Bedienstete, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsstellen des Fachhochschulrates gemäß FHStG oder des Akkreditierungsrates gemäß UniAkkG sind, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zugewiesen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. August 2012 haben die Bediensteten gemäß Abs. 1 auch Dienstleistungen bei den abzuschließenden Verfahren des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates im entsprechend notwendigen Ausmaß zu erbringen.

(3) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung, die Bediensteten verbleiben im Planstellenverzeichnis des Bundes und werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weiterhin besoldet und verwaltet. Die Dienst- und Fachaufsicht für diese Bediensteten obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40201950

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