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§ 28 HS-QSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

6. Abschnitt

Berichtswesen Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung

§ 28.

(1) Das Board hat jährlich bis zum 31. Mai einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40225361

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