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§ 3a PFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Harmonisierung des Dienstleistungsangebotes

§ 3a.

(1) Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen. Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2024 die in Abs. 2 bis 9 vorgesehenen Bestimmungen.

(2) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 soziale Aspekte berücksichtigt werden.

(3) Die Länder haben für eine für Klienten und Klientinnen transparente und nachvollziehbare Gestaltung der Regelungen zu Personalausstattung in stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sowie der Regelungen zu den Kostenbeiträgen im Bereich der stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Sorge zu tragen.

(4) Im Rahmen der Personalplanung für stationäre Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Nachtstunden zumindest ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin anwesend oder im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist, der/die über eine Berufsausbildung der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verfügt.

(5) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Träger von stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sicherstellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Personal der Berufsbilder sowohl der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des GuKG als auch der Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entsprechend der Anzahl der Bewohner/innen sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.

(6) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen nach § 3 Abs.1 Z 2 möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. In allen anderen Fällen ist die pflegerische Notwendigkeit oder soziale Indikation vor Aufnahme gesondert zu prüfen.

(7) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht sowie dass die Pflegequalität für die Angebote gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Definition der Qualität professioneller Pflege und Betreuung entspricht.

(8) Bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen ist auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht zu nehmen.

(9) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass durch Digitalisierungsmaßnahmen in den Ländern die Versorgungsstruktur verbessert wird.

Schlagworte

Betreuungsdienstleistung, Gesundheitspflege, Bewohnerin

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40259084

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