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§ 7 Pflanzenschutzmittelv 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2015

Kennzeichnung

§ 7

(1) Die Kennzeichnung muss den Anforderungen des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen und allgemein verständlich in deutscher Sprache, deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft angebracht sein. Andere als in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Angaben oder Aufmachungen müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt und dürfen nicht irreführend sein.

(2) Pflanzenschutzmittel gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen mit einer neuen Kennzeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen der Angaben gemäß Art. 52 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie der Chargennummer des Originalprodukts eine Zuordnung des Produkts zu dem im Ursprungsmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel in nachvollziehbarer Weise sichergestellt ist. Die Chargennummer der Formulierung des Originalproduktes und das Herstellungsdatum müssen auf der Verpackung weiterhin deutlich sichtbar und lesbar sein.

(3) Auf Überverpackungen ist die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben. Andere Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere betreffend die chemikalienrechtliche Gefahrenkennzeichnung, bleiben unberührt.

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