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§ 5 Pflanzenschutzmittelv 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Pflanzenschutzmittelregister

§ 5

(1) Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen (§ 13) sind bis zum Ende der Aufbrauchfristen in das Pflanzenschutzmittelregister mit einer fortlaufenden Nummer (Zulassungsnummer) einzutragen. Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen.

(2) In das Pflanzenschutzmittelregister sind einzutragen:

  1. 1. Datum und Dauer der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
  2. 2. Erneuerung, Aufhebung und Änderungen der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
  3. 3. Aufbrauchfristen gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  4. 4. die Angaben gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  5. 5. Referenzmitgliedstaat des gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Referenzmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, und
  6. 6. Ursprungsmitgliedstaat des gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.

(3) Die Zulassung, Genehmigung oder Meldung (§ 15 Abs. 8) eines Pflanzenschutzmittels erlischt, wenn die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.

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