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§ 5 Erdölstatistik-Verordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2011

§ 5

Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:

  1. 1. auf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern;
  2. 2. mit den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend kostenlos in elektronischem Format zur Verfügung gestellten Vorlagen oder
  3. 3. im Wege einer Online-Datenübermittlung.

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