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§ 1 Erdölstatistik-Verordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2011

§ 1

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durchzuführen.

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