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§ 9 Spielzeug-V 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2011

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und Händler gelten

§ 9

Bringt ein Importeur oder ein Händler Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Importeur oder Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, gelten sie als Hersteller und unterliegen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 5.

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