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§ 1 Spielzeug-V 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2015

Geltungsbereich

§ 1

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:

  1. 1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
  2. 2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
  3. 3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
  4. 4. Spielzeugdampfmaschinen und
  5. 5. Schleudern und Steinschleudern.

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