Geltungsbereich
§ 1
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).
(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
- 1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
- 2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
- 3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
- 4. Spielzeugdampfmaschinen und
- 5. Schleudern und Steinschleudern.
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