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Artikel 8. Beziehung zu anderen internationalen Übereinkommen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Artikel 8. Beziehung zu anderen internationalen Übereinkommen

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, die den Staaten der Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen erwachsen sind.

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