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Artikel 11. Schlussbestimmungen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Artikel 11. Schlussbestimmungen

  1. (1)Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und tritt erst sechs Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Parteien eine schriftliche Kündigung der anderen Partei erhält.(2)Verpflichtungen zur Vertraulichkeit im Rahmen dieses Abkommens bleiben auch nach Beendigung dieses Abkommens bestehen.(3)Änderungen zu diesem Abkommen werden im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich in Form eines von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokolls vorgenommen.

Geschehen zu Moskau am 19. Mai 2011 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.

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