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Artikel 4 Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.2009

Artikel 4

ARTIKEL 4

Dieses Protokoll wurde in Brüssel an diesem einunddreißigsten März zweitausendneun in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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