Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees
§ 2
(1) Zur Durchführung einer oder mehrerer der in § 3 genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und tragen die Bezeichnung „Regionales Weinkomitee“ in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Die Regionalen Weinkomitees setzen sich aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen Wirkungsbereiches zusammen.
(3) Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren.
(4) Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.
(5) Das Regionale Weinkomitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
- 1. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der weniger als 1.000 ha Weingartenfläche umfasst: 7 Mitglieder,
- 2. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der zwischen 1.000 und 5.000 ha Weingartenfläche umfasst: 15 Mitglieder,
- 3. bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der mehr als 5.000 ha Weingartenfläche umfasst: 21 Mitglieder.
(6) Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt und das Stimmrecht übertragbar ist. Das Regionale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der das Regionale Weinkomitee vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende kann sich zur Führung der geschäftlichen Belange eines Geschäftsführers bedienen.
(8) Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen.
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