Zeugnis
§ 15
(1) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungssenats hat (für den Fall der Ablegung von Teilprüfungen auch auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse) eine (Gesamt-)Bestätigung bzw. ein (Gesamt-) Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin der jeweilige Prüfungserfolg und gegebenenfalls die einzelnen Teilprüfungen anzuführen sind. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg (gegebenenfalls der Erfolg in bestimmten Teilprüfungen) als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies ist das Thema der schriftlichen Projektarbeit (§ 13 Abs. 1 Z 1) anzuführen.
(2) Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.
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