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§ 1 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten.

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