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Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

§ 0

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien)

Kurztitel

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 56/2011

Typ

Vertrag – Serbien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Unterzeichnungsdatum

13.07.2010

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 56/2011 (NR: GP XXIV RV 878 AB 1080 S. 96. BR: AB 8460 S. 794.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Serbisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 27. Dezember 2010 bzw. am 11. April 2011 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Mai 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Serbien, im Folgenden Vertragsparteien genannt,

überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der Stabilität Europas darstellt,

im Hinblick auf die in den bisherigen bilateralen wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen, unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik, von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationsprozessen in Europa, zu vertiefen,

in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der bilateralen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20007249

Dokumentnummer

NOR40128290

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