Artikel 63
Der Depositar notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 58 beigetreten sind,
- a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 57;
- b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 58;
- c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft tritt;
- d) jede Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 59;
- e) jede Vereinbarung nach Artikel 39;
- f) jeden Vorbehalt nach Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 55 sowie jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 60 Absatz 2;
- g) jede Kündigung nach Artikel 62.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 19. Oktober 1996
in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Achtzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
20007247
Dokumentnummer
NOR40128260
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