Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 57
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Achtzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, zur Unterzeichnung auf.
(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar dieses Übereinkommens, hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
20007247
Dokumentnummer
NOR40128254
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