vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 55 Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Artikel 55

(1) Ein Vertragsstaat kann sich nach Artikel 60

  1. a) die Zuständigkeit seiner Behörden vorbehalten, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen;
  2. b) vorbehalten, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

(2) Der Vorbehalt kann auf bestimmte Vermögensarten beschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40128252

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)