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Artikel 45 Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Artikel 45

(1) Die nach den Artikeln 29 und 44 bestimmten Behörden werden dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mitgeteilt.

(2) Die Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 wird gegenüber dem Depositar dieses Übereinkommens abgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40128242

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