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Artikel 38 Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Artikel 38

(1) Unbeschadet der Möglichkeit, für die erbrachten Dienstleistungen angemessene Kosten zu verlangen, tragen die Zentralen Behörden und die anderen staatlichen Behörden der Vertragsstaaten die Kosten, die ihnen durch die Anwendung dieses Kapitels entstehen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über die Kostenaufteilung treffen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40128235

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