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Artikel 15 Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 15

Verfahren

(1) In den Fällen der Artikel 24 und 25 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

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