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§ 71 AußWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr

§ 71

(1) Der in den §§ 67 bis 70 geregelte Datenverkehr hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen, soweit er völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührt.

(2) Der Datenverkehr gemäß den §§ 67 bis 70 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.

(3) Sämtliche Informationen über verweigerte Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten und über Konsultationen gemäß den §§ 67 bis 69 sind vertraulich zu behandeln.

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