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§ 51 AußWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Beurteilung der Verlässlichkeit

§ 51

(1) Eine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn

  1. 1. diese von einem Gericht verurteilt wurde
  1. a) wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, oder des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, oder
  2. b) wegen einer anderen als den in lit. a genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
  1. 2. diese in einem der in Z 1 lit. a genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
  2. 3. diese in den in Z 1 lit. a genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Z 2 genannten Strafe verurteilt wurde oder
  3. 4. aufgrund anderer Umstände die begründete Annahme besteht, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, für die weitere Einhaltung der in § 50 Abs. 2 Z 4 genannten Vorschriften weiterhin die Verantwortung zu tragen.

(2) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegen. Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

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