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§ 1 Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

§ 1

Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 Z 1 zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 30 pro Reisepass festgesetzt.

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