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Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

§ 0

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 17/2011

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 17/2011

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Dezember 2004 bzw. 4. November 2010 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Februar 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kasachstan, im Folgenden "Vertragsparteien" genannt, sind,

  1. -unter Bedachtnahme auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits vom 23. Jänner 1995,-vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken und auszubauen,-in der Absicht, die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fordern und zu vertiefen,-in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit schafft,-im Wissen um die besondere Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,-im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen:

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