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Artikel 5 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2004

Artikel 5

Der Generaldirektor der ESA stellt sicher, dass die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens am Sitz, in den Niederlassungen und in den sonstigen Anlagen der Organisation angewandt werden.

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