2. Abschnitt
Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 7.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Bei der Planung, Organisation und Durchführung der Überwachung ist insbesondere so zu verfahren, dass alle sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden allgemeinen Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Dokumentation von Überwachungsmaßnahmen, einer allfälligen Übertragung von Überwachungsaufgaben, der Methoden für die Probenahmen, der Anforderungen an Laboratorien, der Planung, der Transparenz und der Berichtspflichten bezüglich der Überwachungstätigkeiten sowie die spezifischen Anforderungen gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2017/625 , nachweislich erfüllt werden.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich bei der Überwachungstätigkeit fachlich befähigter und erforderlichenfalls gemäß Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Die Aufsichtsorgane haben eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ausgestellte Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung davon dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber auszuhändigen.
(5) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – die Kontrolle jederzeit zulässig.
Schlagworte
Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20007152
Dokumentnummer
NOR40225275
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