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§ 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 11.

(1) Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2017/625 , soweit diese im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist, unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich

  1. 1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten,
  2. 2. die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte – insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile – zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
  3. 3. die zur Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren und Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
  4. 4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen und
  5. 5. jene Unterstützung und Mitarbeit zu leisten, zu der sie gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet sind.

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben in allen maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheinen, Geschäftsaufzeichnungen, Anbots- und Bestelllisten, die Pflanzenschutzmittel mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer anzuführen.

(3) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Geschäfts- und Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

(4)  Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben die im Abs. 1 genannten Pflichten zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten auch während ihrer Abwesenheit durch einen verantwortlichen Beauftragten zu erfüllen.

Schlagworte

Geschäftsinhaber, Anbotsliste

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40225278

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