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Artikel 42. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 42.

Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Schlagworte

Legalisierung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20007146

Dokumentnummer

NOR40126681

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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