Artikel 40.
(1) Insolange zwischen den beiden vertragschließenden Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen nicht abgeschlossen ist, behält sich jeder der vertragschließenden Staaten vor, vor Ausfolgung des beweglichen Nachlasses an die Behörden des anderen vertragschließenden Staates alle Abgaben einzuheben, die den Erwerb von Todes wegen nach seinen Gesetzen belasten.
(2) Die in den vertragschließenden Staaten bestehenden Vorschriften über die Sicherung und Einhebung der von Todes wegen zu entrichtenden Abgaben bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
20007146
Dokumentnummer
NOR40126679
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