Artikel 30.
Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens und die Entscheidung über die dieses Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich den Gerichten des vertragschließenden Staates zu, auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen ist.
Schlagworte
Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
20007146
Dokumentnummer
NOR40126669
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