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Artikel 17. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Rechtshilfe.

Artikel 17.

(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.

(2) Das ersuchende Gericht ist auf sein Verlangen rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen; diese Verständigung hat unmittelbar durch die Post zu erfolgen.

Schlagworte

Verständigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20007146

Dokumentnummer

NOR40126656

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