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Artikel 13. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 13.

In allen Fällen, in denen das Ersuchen nicht erledigt wird, ist das ersuchende Gericht hievon unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im Falle der Weiterleitung an ein anderes Gericht unter Bekanntgabe dieses Gerichtes, im Falle der Ablehnung unter Angabe des Grundes.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20007146

Dokumentnummer

NOR40126652

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