Vollziehung
§ 20
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vollziehung
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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
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