vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 32 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Kosten

Artikel 32

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung einer Person im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)