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Artikel 6 Rechte von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Artikel 6

Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20007136

Dokumentnummer

NOR40126410

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