Artikel 4
Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Gesetzesnummer
20007136
Dokumentnummer
NOR40126408
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