vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 8

Wurden der antragstellenden Partei Begünstigungen, die auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht) in dem Vertragschließenden Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie diese Begünstigungen auch in dem im anderen Vertragschließenden Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)