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Artikel 11 Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 11

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.

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