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Artikel 7 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 7

Berücksichtigung des ausdrücklichen Willens einer betroffenen Person

Ein Nachfolgestaat darf die Zuerkennung seiner Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 5, Absatz 1, lit. b) mit der Begründung, dass eine betroffene Person auch die Staatsangehörigkeit eines anderen betroffenen Staates auf der Grundlage einer angemessenen Bindung mit diesem Staat erwerben kann, dann nicht verweigern, wenn dies so dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126040

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