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§ 15 LSG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Militärflugplätze

§ 15

Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein.

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