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§ 3 FlugAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2012

Befreiung von der Abgabenpflicht

§ 3

Von der Flugabgabe ist befreit:

  1. 1. Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
  2. 2. Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
  3. 3. Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
  4. 4. Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
  5. 5. Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
  6. 6. Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
  7. 7. Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.
  8. 8. Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.

Schlagworte

Transitpassagier

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40143659

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