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§ 33 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

§ 33.

(1) Die E-Control hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der E-Control auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit zu erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 3 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124064

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