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§ 25 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber

§ 25.

(1) Der E-Control sind im Bereich der Entflechtung der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber überdies folgende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:

  1. 1. Wenn gemäß § 25 ElWOG 2010 bzw. § 109 GWG 2011 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt wurde:
  1. a) Überwachung der Kommunikation und der vertraglichen Beziehungen zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
  2. b) Genehmigung der Verträge zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, wenn die Verträge nicht § 25 bis § 27 ElWOG 2010 bzw. § 109 bis § 111 GWG 2011 widersprechen.
  1. 2. Wenn gemäß § 28 ElWOG 2010 bzw. § 112 GWG 2011 ein unabhängiger Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 33 ElWOG 2010 bzw. § 117 GWG 2011 benannt wurde:
  1. a) Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, um sicherzustellen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt;
  2. b) fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, sowie Genehmigung der betreffenden Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
  3. c) Übertragung der Aufgaben des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers bzw. unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 33 ElWOG 2010 bzw. § 117 GWG 2011 an einen benannten unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 25 ElWOG 2010 bzw. § 109 GWG 2011, sofern der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber bzw. unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber wiederholt gegen § 28 bis § 32 ElWOG 2010 bzw. § 112 bis § 116 GWG 2011 verstößt.

(2) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der E-Control bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Entflechtungsregelungen gemäß § 24 bis § 33 ElWOG 2010 bzw. § 108 bis § 117 GWG 2011 eine Hausdurchsuchung anzuordnen.

(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die E-Control zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den Inhabern der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sogleich oder doch innerhalb von vierundzwanzig Stunden zuzustellen hat.

(4) § 121 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, gilt sinngemäß. Der E-Control kommt bei Hausdurchsuchungen die Befugnis zu,

  1. 1. geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen und Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen;
  2. 2. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(5) Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der E-Control über deren Ersuchen zur Sicherung der Hausdurchsuchung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Überwachungsfunktion, Übertragungsnetzbetreiber, Aufsichtsaufgabe, Übertragungsnetz, Elektrizitätsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40133033

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