Arbeitsweise der Regulierungskommission
§ 11.
(1) Das richterliche Mitglied führt in der Regulierungskommission den Vorsitz.
(2) Die Regulierungskommission beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40124042
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