vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Arbeitsweise der Regulierungskommission

§ 11.

(1) Das richterliche Mitglied führt in der Regulierungskommission den Vorsitz.

(2) Die Regulierungskommission beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124042

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)